Unterlassungsklage gegen Müllsammelstelle

Im Jahr 2004 wurde durch eine neue gesetzliche Regelung dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit gegeben, sich gegen sogenannte „negative Imissionen“ – so z.B. den Entzug von Licht oder Luft – zur Wehr zu setzen. In den letzten Jahren hat sich hierzu eine reichhaltige Judikatur entwickelt, in der klar geregelt wurde, in welcher Form man sich gegen Beeinträchtigungen eines Nachbargrundstückes zur Wehr setzen kann (überhängende Äste, Entzug von Licht, aber auch Beeinträchtigungen durch angrenzende Sportplätze, etc.).

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der OGH mit der Frage auseinander gesetzt, ob ein Grundstückseigentümer gegen die Gemeinde vorgehen kann, die auf dem Nachbargrundstück eine Müllsammelstelle errichtet hat. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Müllabfuhr zur Hoheitsverwaltung gezählt wird, weshalb die Befassung von Zivilgerichten in diesem Fall ausgeschlossen ist. Wenn jedoch – wie im konkreten Fall – sich die Klage gegen die Ausgestaltung und die Art des Betriebes der Müllsammelstelle richtet (insbesondere, dass gewisse Imissionen durch entsprechende organisatorische oder andere Maßnahmen vermeidbar sind) sind derartige Beeinträchtigungen nicht als Erfüllung einer hoheitlichen Verpflichtung zu qualifizieren, weshalb in diesem Fall die ordentlichen Gerichte zur Klärung, ob Geruchsemissionen unzumutbar sind, zuständig sind. Nicht geklärt wurde vom OGH die weitere Rechtsfrage, ob es sich bei einer Müllsammelstelle um eine behördlich genehmigte Anlage handelt. Bei behördlich genehmigten Anlagen ist ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz ausgeschlossen.

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