Rechnungslegungsanspruch des Mieters über die Kautionsveranlagung

In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass ein Mieter, der bei Abschluss des Mietvertrages eine Kaution übergeben hat,nicht nur nach Beendigung des Mietverhältnisses sondern auch schon während des aufrechten Mietverhältnisses einen Rechnungslegungsanspruch über die Art der Veranlagung der Kaution hat. Die vom Vermieter auf Verlangen zu erteilende Auskunft muss präzise und konkretisiert sein und jedenfalls Angaben über das Kreditinstitut, die Art der Veranlagung, Datum der Veranlagung und Nummer der Sparanlage oder des Kontos enthalten. Kommt es aufgrund eines Vermieter- oder Verwalterwechsels zu einer Änderung der ursprünglichen Veranlagung ist der Mieter auch darüber zu informieren. Der OGH hat insbesondere darauf hingewiesen, dass eine fiktive Berechnung der Veranlagung in Form eines Kautionsrechners nicht den Informationspflichten des Gesetzes entspricht. Einem Vermieter ist sohin zu empfehlen, für den Fall, dass von ihm eine konkrete Rechnungslegung über die Kautionsveranlagung gefordert wird, sich an die Vorgaben dieser aktuellen OGH-Entscheidung zu halten.