Unterhalt-Kinderbetreuungsgeld

Im Unterhaltsrecht gilt der Grundsatz, dass der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anzuspannen hat, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Er muss alle persönlichen Fähigkeiten sowie seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen, ein Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen.

In einer konkreten Entscheidung des OGH wurde geprüft, ob ein unterhaltspflichtiger Vater, der für ein in einer neuen Beziehung geborenes Kind für 6 Monate Kinderbetreuungsgeld anstelle seines Erwerbseinkommens bezogen hat, verpflichtet ist,  neben diesem Bezug eine zusätzliche Beschäftigung bis zur Zuverdienstgrenze von EUR 7.300,00 zu erzielen.

Der OGH hat drauf hingewiesen, dass die Anspannung eines Unterhaltspflichtigen nur dann Platz greift, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann, wobei Maßstab immer das Verhalten eines pflichtbewussten Elternteils ist. In der konkreten Entscheidung wurde dem unterhaltspflichtigen Vater kein Vorwurf gemacht, er hätte einer geringfügigen Erwerbstätigkeit neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld nachgehen müssen.