ENTERBUNG BEI VERNACHLÄSSIGUNG FAMILIENRECHTLICHER PFLICHTEN

Durch das  Erbrechtsänderungsgesetz im Jahr 2015 wurden neue Enterbungs- bzw. Erbunwürdigkeitsgründe zum Teil eingeführt, die an dieser Stelle kurz vorgestellt werden:   Zufügung schweren seelischen Leids: Nach dem Gesetzestext ist Derjenige erbunwürdig, der dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat. Dies können psychische Beeinträchtigungen und Psychoterror genauso sein, wie Verletzungen der persönlichen…

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