ERBEINSETZUNG DES EHEPARTNERS UND SCHEIDUNG

Ein Sachverhalt der wahrscheinlich oft vorkommt:

Während aufrechter Ehe verfasst der eine Partner ein Testament, wonach der andere Partner Alleinerbe ist. Jahre später wird die Ehe geschieden; man hat vergessen, dass es ein Testament gibt und plötzlich verstirbt der Erblasser. Mit der gesetzlichen Regelung des § 725 ABGB ist klargestellt, dass mit Auflösung nicht nur der Ehe sondern auch der eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen davor errichtete letztwillige Verfügungen aufgehoben werden, soweit sie den früheren Ehegatten, Partner oder Lebensgefährten betreffen. Diese Wirkung tritt lediglich dann nicht ein, wenn schon im ursprünglich errichteten Testament eine Anordnung getroffen wird, dass die Erbeinsetzung des Partners auch dann gültig bleibt, wenn die Ehe später geschieden oder die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird.

 

In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH ausgesprochen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 725 ABGB auch solche letztwillige Verfügung trifft, die ein Erblasser vor Eingehen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtet hat.

 

Das bedeutet, dass sohin bei der Errichtung des Testaments es nicht erforderlich ist, dass der Begünstigte bereits Ehepartner oder Lebensgefährte ist, das Gesetz stellt auf den Zeitpunkt der Beendigung des familienrechtlichen Verhältnisses ab.