Zur Problematik heimlicher Tonaufzeichnungen

Ich werde immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob heimliche Tonbandaufnahmen zu Beweiszwecken in Gerichtsverfahren herangezogen werden können. Nach österreichischem Recht ist es strafrechtlich verboten, wer ein Tonaufnahmegerät benützt, um sich oder einem anderen von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung Kenntnis zu verschaffen. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung das Recht am eigenen Wort anerkannt, welches sich aus dem bürgerlichen Gesetzbuch ableitet. Gerechtfertigt kann eine Tonaufnahme mit einem Beweisnotstand sein, wobei nicht das allgemeine Interesse jeder Partei ausreicht, über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen. Es ist vielmehr erforderlich, dass man die Tonaufzeichnungen bei sonstiger Undurchsetzbarkeit des eigenen Anspruchs benötigt und dass sohin seine eigenen subjektiven Interessen höherwertig sind, als die verletzte Privatsphäre des Gegners.

Derjenige, von dessen Äußerungen zu Unrecht Tonaufnahmen getätigt wurde hat das Recht, die Löschung der Tonaufnahmen zu verlangen.