Wohnrecht des Lebensgefährten im Haus des Partners nach dessen Tod

Eine wesentliche Verbesserung brachte das Erbrecht-Änderungsgesetz 2015 für Lebensgefährten, die im Haus oder in der Wohnung des Partners wohnen. Nach alter Rechtslage war im Fall des Todes des besitzenden Partners der überlebende Lebensgefährte zur Räumung des Hauses bzw. der Wohnung verpflichtet, es sei denn er wäre im Rahmen einer letztwilligen Verfügung mit einem Wohnrecht oder bedacht worden. Dies führte oft zu existenzbedrohenden Situationen, weil viele Paare davon ausgegangen sind, dass der überlebende Lebensgefährte auch ohne letztwillige Regelung in der Wohnung verbleiben kann. Diese für den Überlebenden nachteilige Regelung wurde nunmehr durch das neue Erbrecht geändert:

Das gesetzliche Vorausvermächtnis, nämlich in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen und die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen zu verwenden, wurde auf den Lebensgefährten erweitert. Voraussetzung dafür ist, dass ein gemeinsamer Haushalt zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod bestanden hat. Dieses Wohn- und Benützungsrecht der beweglichen Sachen ist jedoch zeitlich befristet, es endet ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen. Darüber hinaus wird dem Lebensgefährten ein außerordentliches Erbrecht zugestanden. Dieses wird dann schlagend, wenn die Verlassenschaft mangels Erben den Vermächtnisnehmern oder dem Bund zufallen würde. Auch hierfür ist Voraussetzung das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts in den letzten drei Jahren vor dem Tod.

Ich wurde in letzter Zeit öfters von verunsicherten Personen aufgesucht, die aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung jedenfalls ein zeitlich befristetes Wohnrecht als ehemaliger Lebensgefährte haben, die jedoch über ihre Rechte nicht Bescheid wussten und die von den Erben – die in der Regel an einem schnellen Verkauf des Hauses oder Wohnung Interesse haben – gedrängt wurden, die Wohnung zu verlassen. Aufgrund der rechtzeitigen Information konnte ein derart nachteiliger Schritt für sie vermieden werden.

Es empfiehlt sich sohin als Betroffener, jedenfalls den Rechtsanwalt ihres Vertrauens aufzusuchen.