Unterhaltserhöhung bei Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag

Eine unlängst ergangene Entscheidung des OGH (6 Ob 240/17p) hat für Unterhaltspflichtige einen Nachteil gebracht. Bislang konnte der Unterhaltspflichtige durch Anrechnung der Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) davon ausgehen, dass der tatsächliche Unterhaltsbetrag aufgrund einer vom OGH angewendeten Formel geringer ist als der rechnerische Prozentbetrag.

Mit der nunmehrigen Entscheidung wurde klargestellt, dass der mit der Steuerreform 2009 eingeführte Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG (dieser beträgt ab dem Jahr 2016, wenn er nur von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird EUR 440,00 jährlich bzw. wenn er von zwei Steuerpflichtigen für das selbe Kind geltend gemacht wird EUR 300,00 jährlich pro Person) diesen Unterhalt erhöht. In der oben erwähnten Entscheidung ist klargestellt, dass die Steuerersparnis, die der Unterhaltspflichtige durch den Kinderfreibetrag lukriert, den gesetzlichen Unterhalt des Kindes erhöht, was sohin in vielen Fällen zu dem Ergebnis führt, dass der tatsächlich zu bezahlende Unterhaltsbetrag nahezu dem prozentmäßig errechneten Betrag entspricht.

 

Die nunmehr anzuwendende Formel für die Ermittlung des Unterhaltsbetrages lautet:

 

„Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt – (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag + Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag“

 

Anhand der vorliegenden Entscheidung empfiehlt es sich, den tatsächlich zustehenden Kindesunterhalt von einem mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt ihres Vertrauens berechnen zu lassen, zumal es bei der gegebenen Konstellation (wenn der Unterhaltspflichtige den Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG in Anspruch nimmt) zu einer Erhöhung des Unterhalts kommt.