Übertragungen von Immobilien im Familienkreis werden teurer

Mit Jahreswechsel kommt es aufgrund der Steuerreform zu umfangreichen Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes. Betroffen sind vor allem Übertragungen von Immobilien innerhalb der Familie, besonders bei Schenkungen oder Erbschaften. Derzeit beträgt die Grunderwerbsteuer bei Immobilienübertragungen innerhalb der Familie 2 % vom dreifachen Einheitswert, der die Bemessungsgrundlage bildet. Der Einheitswert ist in der Regel sehr viel niedriger als der Verkehrswert, das bedeutet, dass – unabhängig, ob verkauft, verschenkt oder vererbt wird – die Grunderwerbsteuer moderat ist.

 

Ab 01. Jänner 2016 gilt für Übertragungen von Immobilien innerhalb der Familie in der Regel, dass als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Wert der Immobilie herangezogen wird. Darüber hinaus ändert sich der Steuersatz, er wird in Zukunft drei Stufen aufweisen, nämlich 0,5 % für die ersten EUR 250.000,–, 2 % für die nächsten  EUR 150.000,–, darüber hinaus 3,5 %.

 

Da der Grundstückswert in vielen Fällen wesentlich höher ist als der dreifache Einheitswert bedeutet dies, dass bei schenkungsweisen Übertragungen von Grundstücken ab 01.01.2016 eine höhere Grunderwerbsteuer zu bezahlen sein wird. Aufgrund des Stufentarifes kann keine allgemeine Aussage getroffen werden, dass jede Übertragung innerhalb der Familie teurer wird, es ist jedoch empfehlenswert, im Einzelfall zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt eine Übertragung sinnvoll ist.

 

Da die Änderung ab 01. Jänner 2016 gelten empfiehlt es sich, sich schon jetzt sich mit einem Spezialisten zusammen zu setzen um abzuklären, ob eine Regelung in Bezug auf Immobilien erfolgen soll. Durch vertragliche Absicherungen des Übergebers (Veräußerungsverbot, Wohnrecht, Fruchtgenussrecht) kann dieser nach wie vor sämtliche Vorteile aus der Immobilie behalten, er bleibt sogenannter zivilrechtlicher Eigentümer, wohingegen die rechtliche Übertragung, verbunden mit allfälligen finanziellen Vorteilen schon jetzt stattfinden kann.