Trauer-Schmerzengeld auch bei einem Schock, der durch eine Unfallnachricht ausgelöst wurde

Es ist ständige Judikatur in Österreich, dass nahe Angehörige im Falle des Todes eines Unfallopfers Anspruch auf Schmerzengeld haben, wenn es zu einem Schockschaden mit verbundenem Krankheitswert kommt. Diese Rechtsprechungslinie wurde zuletzt dahingehend ausgeweitet, dass dem Angehörigen auch dann Schmerzengeld zusteht, wenn das Unfallopfer nicht getötet wurde, sondern „nur“ schwerste Verletzungen erlitten hat.

Voraussetzung in diesem Fall ist, dass die Verletzungen eine Schwere aufweisen, dass eine Gefahr einer andauernden Pflegebedürftigkeit oder Lebensgefahr besteht. In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH darauf hingewiesen, dass ein Schmerzengeld für nahe Angehörige auch dann zusteht, wenn der Betroffene durch die Unfallsnachricht – und damit verbunden die Angst um das Leben des Angehörigen – psychisch erkrankt. Jene Schmerzen, die durch diese psychische Erkrankung auflaufen und auf die Übermittlung der Unfallsnachricht zurück zu führen sind, sind ersatzfähig.