Steuerliche Bemessungsgrundlagen bei Liegenschaftsübertragungen

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2014 wurden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes erneuert, deren wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst werden.

Nach wie vor gilt, dass grundsätzlich die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen ist.

Innerhalb des begünstigten Personenkreises des Familienverbandes (Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte, Kinder, Enkelkinder, Stief-, Wahl- oder Schwiegerkinder) gilt sowohl bei entgeltlichen als auch unentgeltlichen Erwerbsvorgängen unter Lebenden und von Todeswegen als Bemessungsgrundlage für die Steuer der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des gemeinen Wertes. Bei Erwerbsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gilt als Bemessungsgrundlage der einfache land- und forstwirtschaftliche Einheitswert.

Außerhalb des begünstigten Personenkreises ist zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerbsvorgängen zu unterscheiden.

  • Bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen ist Gegenleistung der Steuer der gemeine Wert des Grundstückes, wobei dieser gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen ist (Gutachten, Kaufverträge, ähnlicher Erwerbsvorgänge).
  • Bei entgeltlichen Geschäften ist Bemessungsgrundlage die Gegenleistung, insbesondere der Kaufpreis.

Hinsichtlich der Höhe der Grunderwerbsteuer gab es keine Änderungen, sie beträgt 2 % für den begünstigten Personenkreis und für alle anderen Personen 3,5 %.

Nachdem bis Ende 2012 der Vertragserrichter, der eine Selbstbemessung des Vertrages vorgenommen hat, für die Abfuhr sowohl der Grunderwerbsteuer als auch der Eintragungsgebühr verantwortlich war, wurde dies ab 01.01.2013 dahingehend geändert, dass nur mehr die Grunderwerbsteuer abgeführt werden musste. Dies wird sich wiederum ändern, für Erwerbsvorgänge, für die eine Selbstberechnung der Steuern nach dem 31.12.2014 erfolgt, wird wieder die Verpflichtung zur Abfuhr auch der Eintragungsgebühr durch den Vertragserrichter, der die Selbstberechnung vornimmt, vorgesehen.