Schutz gegen Störungen, die von der Nachbarliegenschaft ausgehen

Der Eigentümer eines Grundstückes kann die vom Grund des Nachbarn ausgehenden Einwirkungen insoweit untersagen, als sie das, nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Ein besonderes Konfliktsfeld bietet die  Sportausübung dar, die von manchen Nachbarn als unzumutbare Beeinträchtigung empfunden wird. Die österreichische Rechtsprechung hat sich mit vielen Bereichen damit auseinandergesetzt, ohne Anspruch auf Vollzähligkeit wird hier ein kleiner Überblick geboten.

Bei einer Kegelbahn ist der Unterlassungsanspruch gerechtfertigt, wenn der Geräuschpegel des Kegelbahnbetriebes den Grundgeräuschpegel der ruhigen Wohnhausanlage erheblich übersteigt.

Lärmimmissionen eines Stadions sind nach der Judikatur hinzunehmen.

Bei einer Tennisanlage muss das Eindringen von abgeirrten Tennisbällen nicht hingenommen werden.

Bei einem Volleyballplatz hat das Gericht einen Unterlassungsanspruch verneint, wenn es nur zu gelegentlichen Herüberfliegen von Bällen kommt (Schikaneverbot).

Bei einem Fußballplatz wurde jedoch das Eindringen  von Fußbällen in den nachbarlichen Garten mehrmals pro Woche als unzulässig qualifiziert.

 

Sollten sie von einer ähnlichen Problematik betroffen sein, hilft Ihnen Ihr Rechtsanwalt