RÜCKFORDERUNG VON UNTERHALTSZAHLUNGEN des Scheinvaters gegen den tatsächlichen Vater

Nach einer Studie über durchgeführte Verwandtschaftsuntersuchungen beträgt die Quote von Vaterschaftsdiskrepanzen (ein in der Ehe geborenes Kind stammt von einem anderen Vater, das Kind glaubt jedoch, dass der Scheinvater der richtige Vater ist) rund 4 %. In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass der Scheinvater im Glauben, dass er der tatsächliche Vater ist, Unterhaltszahlungen leistet und berechtigt ist, diese vom tatsächlichen Vater zurück zu fordern.

Mit dem Kindschaftsrecht – Änderungsgesetz wurde eine neue Gesetzesbestimmung in  § 163 b ABGB eingefügt, die lautet:

„Die Vaterschaft wird durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt. Die Feststellung der Vaterschaft wirkt gegenüber jedermann.“

Die Vaterschaftsfeststellung kann nur vom Kind gegen den vermeintlichen Vater oder von diesem gegen das Kind beantragt werden. Der „Scheinvater“ hat sohin keine gesetzliche Möglichkeit, die Feststellung der Vaterschaft eines anderen zu erwirken, er hat lediglich die Möglichkeit, feststellen zu lassen, dass er nicht der leibliche Vater ist.Rechtlich führt dies zu dem Problem, dass in jenen Fällen, in denen gerichtlich zwar festgestellt ist, dass der vermeintliche Vater als biologischer Vater ausgeschlossen wird, ein anderer Vater allerdings gerichtlich nicht festgestellt wurde, sich die Frage stellt, ob und in welcher Form der vermeintliche Vater einen Rückersatz der von ihm bezahlten Unterhaltsbeträge verlangen kann.

In einer jüngst ergangenen Entscheidung des OGH wurde genau dieser Sachverhalt geklärt. Der Scheinvater hat gegen den vermeintlichen Vater eine Klage eingebracht und behauptet, der Beklagte sei der tatsächliche Vater, er begehrte den Rückersatz der von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen. Während die Gericht der Unterinstanzen die Klage ohne weiteres Beweisverfahren abgewiesen haben, da die Vaterschaft des Beklagten von keinem Gericht festgestellt worden sei, hat der OGH diese Urteile aufgehoben und ausgesprochen, dass die Vaterschaftsfrage im Unterhaltsregressprozess selbständig geprüft werden kann. Es ist sohin im Unterhaltsregressprozess gegen den biologischen Vater die Vorfrage der Vaterschaft des Beklagten – allerdings bloß mit Wirkung zwischen den Parteien und nur für dieses Verfahren – festzustellen. Ebenso wurde ausgesprochen, dass der Kläger in diesem Verfahren zu beweisen und die Umstände darzulegen hat, warum gerade die Vaterschaft des Beklagten vorliegen soll. Problematisch ist dies in all diesen Fällen, in welchen die Mutter, die ja den biologischen Vater in der Regel kennt, sich weigert, den Namen bekannt zu geben und der vermeintliche Vater keine Möglichkeiten hat, entsprechende Behauptungen aufzustellen. Wenn allerdings entsprechende plausible Behauptungen hinsichtlich der Vaterschaft des Beklagten vorliegen, ist im Rahmen des Regressverfahrens jedenfalls die Vorfrage zu überprüfen, ob die Vaterschaft gegeben ist.