Richtige Verlängerung von befristeten Mietverträgen

Die nach dem österreichischen Mietengesetz wirksame Befristung eines Mietvertrages setzt voraus, dass im Vertrag schriftlich vereinbart wird, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt. Die Mindestdauer einer Befristung beträgt drei Jahre.

In einer Entscheidung hat sich das Höchstgericht mit der Frage auseinander gesetzt, ob eine schriftliche Ergänzung des Bestandvertrages auch nach Ablauf der ursprünglichen Bestandszeit möglich ist. Es könne nämlich auch die Ansicht vertreten werden, ein, dem Schriftlichkeitsgebot unterliegender Vertrag kommt erst mit der Unterschrift der Parteien zustande; wenn dies im Wege einer wechselseitigen Erklärung geschehe, könne die Dreijahresfrist unterschritten werden.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Verlängerung der befristeten Mietverträge immer in der Form, dass der Mieter eine vorbereite Vertragsverlängerungsvereinbarung unterfertigt hat. Die Vermieterseite hat diese jedoch ab einem bestimmen Zeitpunkt nicht gegen gefertigt und retourniert.

Der OGH hat in der Entscheidung 1 Ob 237/13 d darauf hingewiesen, dass sowohl für den erstmaligen Vertragsabschluss als auch für die Erneuerung des Bestandvertrages ein strenger Maßstab an das Schriftlichkeitsgebot gestellt werde. Um dem Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung zu entsprechen, müssen beide Parteien gleichzeitig bzw. unmittelbar nach einander in Anwesenheit der jeweils anderen ihre Unterschrift unter die Vertragsurkunde setzen. Dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit wird allerdings auch dann entsprochen, wenn zum Beispiel der Mieter eine schriftliche Verlängerungsvereinbarung unterfertigt und der Vermieter innerhalb der Annahmefrist des § 862 ABGB dem Mieter eine, von ihm unterfertigte Zweitausfertigung übermittelt wird.

In dem vom OGH verurteilten Fall ist dies seitens des Vermieters nicht geschehen, weshalb der klagende Vermieter, der feststellen lassen wollte, dass ein befristeter Mietvertrag vorliegt, den Prozess verloren hat.

Um Nachteile im Zusammenhang mit der gültigen Vereinbarung eines befristeten Mietverhältnisses zu vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig an den mit Mietrechtsfragen befassten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden.