Neuerungen im Strafprozessrecht

Am 01.01.2015 traten folgende Änderungen des Strafprozessrechts in Kraft.

Zweiter Berufsrichter in gewissen Schöffenverfahren:

Das Schöffengericht besteht grundsätzlich aus zwei Schöffen und einem Richter. Ab 01.01.2015 wird in bestimmten Fällen (Totschlag, Brandstiftung, schwerer Raub, Vergewaltigung) das Schöffengericht aus zwei Richtern und zwei Schöffen bestehen.

Änderung beim Sachverständigenbeweis:

Der Beschuldigte kann im Ermittlungsverfahren den Sachverständigen wegen Befangenheit bzw. Vorliegen begründeter Zweifel an seinem Sachverstand ablehnen und andere Personen vorschlagen. Wenn die Anklageschrift sich überwiegend auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen stützt, hat der Angeklagte die Möglichkeit im Rahmen einer Gegenäußerung zur Anklageschrift eine schriftliche Stellungnahme samt Schlussfolgerungen eines anderen Sachverständigen beizubringen. Außerdem ist der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung berechtigt, Privatgutachter beizuziehen, die in Zukunft auch selbst zum Befund und  Gutachten direkt Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen richten dürfen (bislang war dies lediglich dem Verteidiger gestattet).

Wiedereinführung des Mandatsverfahrens:

Im bezirksgerichtlichen und einzelrichterlichen Verfahren vor dem Landesgericht kann das Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes eine Strafe durch eine schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung festsetzen. Diese Möglichkeit hat es bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Strafprozesses gegeben, wurde jedoch aufgehoben. Mit einer Strafverfügung dürfen nur Geldstrafen sowie bedingt nachzusehende Freiheitsstrafen mit einem Höchstausmaß von einem Jahr verhängt werden, weiters müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Der Angeklagte hat die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung gegen die Strafverfügung einen Einspruch zu erheben, in diesem Fall kommt es zu einer Hauptverhandlung Es empfiehlt sich jedenfalls, nach Erhalt einer Strafverfügung mit einem Anwalt Ihres Vertrauens Kontakt aufzunehmen, um Nachteile zu verhindern all wird eine Hauptverhandlung anberaumt.

Erhöhung des Kostenersatzes bei Freispruch

Die neuen Höchstbeträge lauten: Bezirksgericht EUR 1.000; LG Einzelrichter EUR 3.000; Schöffengericht EUR 5.000; Geschworenengericht EUR 10.000.

Dass die tatsächlichen Kosten diese Beträge meist übersteigen und nach wie vor nicht ersetzt werden bleibt eine unerfreuliche Tatsche für den Betroffenen.