Neuerungen durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015

Mit 1. Jänner 2016 tritt das vor kurzem beschlossene Strafrechtsänderungsgesetz 2015 in Kraft. Dies bringt eine Vielzahl an Neuerungen, so wurden mehr als 200 Tatbestände im Gesetz verändert.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden wesentliche Punkte der Neuerungen hier vorgestellt:

Körperverletzung: Es kommt zu einer wesentlichen Verschärfung der Strafdrohungen sowohl bei einfacher als auch schwerer Körperverletzung. Ebenso kommt es zu einer Verschärfung der Strafdrohungen bei grob fahrlässiger Tötung (z.B. im Zusammenhang mit einem Autounfall).

Verletzung der Privatsphäre im Internet (Cyber Mobbing): Es wurde ein neuer Straftatbestand mit einer Strafandrohung von bis zu einem Jahr Haft eingeführt, wenn jemand im Internet die Privatsphäre anderer verletzt, sodass sie in ihrer Lebensführung beeinträchtigt sind.

 Sexualstrafrecht: In den Diskussionen wurde diesen Änderungen am meisten Aufmerksamkeit zugewendet, zumal nunmehr auch das Po-Grapschen (entwürdigendes Berühren der Geschlechtssphäre zuordenbarer Körperstellen) unter Strafe gestellt ist. Nach altem Recht war es bei sexuellen Übergriffen erforderlich, dass sich das  Opfer aus Angst vor dem Täter wehrt, um zu einer Bestrafung des Täters zu kommen. Zukünftig ist dies nicht mehr erforderlich, Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmungen sind auch dann strafbar, wenn sich Opfer aus Angst vor dem Täter nicht wehren.

Begehung im Familienkreis: Bislang war die Entwendung einer Bankomatkarte im Familienkreis nicht privilegiert, sodass es zu einer Strafverfolgung durch den Staatsanwalt kam. Dies wurde nunmehr dahingehend geändert, dass eine Entwendung einer Bankomatkarte, wenn sie zum Nachteil eines Angehörigen begangen wurden, nur dann strafbar ist, wenn der Verletzte die Strafverfolgung einfordert. Kurios ist aber, dass bei widerrechtlicher Behebung eines Geldbetrages mit der entwendeten Bankomatkarte (betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) nach wie vor der Staatsanwalt zur Strafverfolgung zuständig bleibt

Suchtgiftrecht: Wenn der Täter, der mit Kleinstmengen an Drogen erwischt wird, mit den Gesundheitsbehörden zusammen arbeitet, kommt es nicht automatisch zu einer Strafanzeige, dem Grundsatz Therapie statt Strafe wird hier Rechnung getragen.

 

 

Das ganze Ausmaß der Änderungen erfahren Sie beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.