Nachbarrechte und Mediation
Ein typischer Nachbarschaftsstreit in einer Siedlung: die Kinder der neuen Nachbarn sind einem älteren Ehepaar ständig viel zu laut, der Jungfamilie wiederum machen die vielen Bäume und Sträucher des Ehepaares zu viel Schatten. Die Folge: ständige Streitereien, die schlussendlich in einem Gerichtsverfahren gipfeln.
Soweit soll es nach dem Nachbarschaftsrecht gar nicht mehr kommen. Vor einem allfälligen Gerichtsverfahren müssen die Betroffenen nämlich Mediation in Anspruch nehmen. „Mediation ist der Versuch, Konflikte außergerichtlich zu lösen; mit Hilfe eines neutralen Dritten, des Mediators, entwickeln die Beteiligten gemeinsam Lösungen, die ihren Bedürfnissen und Interessen gerecht werden. Es gibt keine Verlierer, jeder soll am Ende mit der Vereinbarung zufrieden sein“.
Positiver Nebeneffekt: die Parteien sparen sich Gerichtskosten und Ärger, die Gerichte haben weniger Arbeit. Angewendet wird die Mediation bereits in vielen Bereichen: bei Problemen zwischen Eltern und Kindern, bei Scheidungen oder Partnerschaftskrisen, bei der Schuldenregulierung, bei Problemen am Arbeitsplatz und sogar bei Umweltproblemen. Bei Mediation im Familienrecht, also etwa Scheidungen, können die Beteiligten eine finanzielle Förderung über das Familienlastenausgleichsgesetz (§ 39c FLAG) beantragen, genauere Informationen dazu hat der jeweilige Mediator.
„Voraussetzung für eine erfolgreiche Mediation ist, dass man als Beteiligter bereit ist, mit dem Anderen zusammenzuarbeiten und seine Interessen anerkennt. Die Mediation kann natürlich jederzeit von den Beteiligten oder dem Mediator abgebrochen werden. Letzterer unterliegt einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, damit in einem allfälligen Prozess Informationen nicht gegeneinander verwendet werden.
Auch sonst gibt es im Nachbarschaftsrecht Besonderheiten. Es gilt ein allgemeines Rücksichtsnahmegebot im Nachbarschaftsverhältnis. „Das bedeutet, dass die Nachbarn bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen haben. Im Einzelfall wird das Gericht entscheiden, wie dies auszulegen ist. Es ist aber durchaus vorstellbar, dass Rücksichtnahme auch vom Kläger verlangt wird, dass er also geringfügige Beeinträchtigungen vom Nachbargrundstück hinnehmen muss.
Verboten sind im Gesetz schwerwiegende Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke. „Wird einem Nachbarn durch Bäume oder andere Pflanzen Licht und Luft entzogen und zwar über das übliche Maß in der Umgebung hinaus, dann kann er dies untersagen. Das trifft zu, wenn zum Beispiel ein großer Teil des Gartens vermoost oder der Betroffene auch bei Tag künstliche Beleuchtung verwenden muss.“
Bevor allerdings das Gericht in Anspruch genommen werden kann, muss nachgewiesen werden, dass mit der Mediation keine außergerichtliche Einigung erzielt werden konnte. „In den meisten Fällen kommt es aber gar nicht soweit. Durch die Arbeit der Mediatoren haben schon viele ehemals verfeindete Nachbarn ihre Streitereien beilegen können und zu einem friedlichen Nebeneinander gefunden“.
Wenig geändert hat sich beim Selbsthilferecht des Nachbarn. So wie bisher ist der Grundeigentümer berechtigt, Wurzeln und Äste, die auf seinen Grund eindringen abzuschneiden. „Dabei muss fachgerecht und mit größtmöglicher Schonung der Pflanze vorgegangen werden“. Nach wie vor verboten ist, im Zuge dieser Arbeiten das Nachbargrundstück zu betreten. Die Kosten für die Entfernung hat der beeinträchtigte Nachbar selbst zu tragen. Nur wenn ihm ein Schaden entstanden ist oder droht, sieht das Gesetz eine Kostenteilung vor.