MITINHABERSCHAFT AM WERTPAPIERDEPOT IM VERLASSENSCHAFTSVERFAHREN

Immer wieder werden Fragen gestellt, ob die wirkliche Übergabe bei einer Schenkung eines Wertpapierdepots schon dadurch gültig erfolgen kann, dass dem Beschenkten die Möglichkeit eingeräumt wird, über das Wertpapierdepot aufgrund einer Zeichnungsberechtigung zu verfügen. Der OGH hat klargestellt, dass die wirkliche Übergabe eines Kontoguthabens oder von Wertpapieren auf einem Depot dadurch erfolgen kann, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer durch einen vom Schenkungsversprechen verschiedenen Akt die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einräumt, darüber ohne sein Mitwirken zu verfügen (so z.B. durch die Begründung einer Mitinhaberschaft, einer Zeichnungsberechtigung oder einer Vollmacht). Da bis zum Jahr 2017 die Judikatur dazu nicht einheitlich war, hat der OGH als verstärkter Senat den oben wiedergegebenen Rechtssatz gebildet, wonach Wertpapiere auf einem Depot dadurch wirklich übergeben werden, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einräumt, darüber ohne sein weiteres Mitwirken zu verfügen.

                                                                                                                       

Die vormals von der Judikatur aufgestellte Voraussetzung, dass eine ausschließliche Verfügungsmöglichkeit eingeräumt werden muss, wurde durch diese Entscheidung nicht mehr aufrecht erhalten.

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