Ist der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ein Grund für die Unterhaltsverwirkung?

Ein geschiedener Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner hat, ist verpflichtet, wesentliche Änderungen dem Zahlungspflichtigen Ex-Partner mitzuteilen. Sei es, dass er ein höheres Eigeneinkommen hat (was zu einer Reduktion des Unterhalts führen kann) oder dass er sich in einer Lebensgemeinschaft befindet (was dazu führt, dass der Unterhaltsanspruch während dieser Zeit ruhend gestellt wird). Wenn der Unterhaltsberechtigte entgegen dieser Mitwirkungspflicht die wesentlichen Umstände nicht bekannt gibt bedeutet dies, dass der Zahlungspflichtige zu Unrecht zu viel Unterhalt geleistet hat. Das Unterlassen der Bekanntgabe der wesentlichen Umstände wird nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht als Grund gesehen, dass der Anspruch auf Scheidungsunterhalt endgültig verwirkt wird. Allerdings kann der Zahlungspflichtige, der mangels Kenntnis der Umstandsänderungen zu viel geleistet hat, aufgrund schadenersatzrechtlicher Überlegungen den zu viel bezahlten Unterhalt zurückfordern. Dies muss er allerdings innerhalb von 3 Jahren, ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltspflichtige von den Änderungen erfahren hat tun, widrigenfalls sein Rückforderungsanspruch verjährt ist.

Falls Sie mit dieser Problematik betroffen sind, wenden Sie sich am besten an Ihren Rechtsanwalt für Scheidung und Unterhalt in Wien.