Haftung für Schäden von Kindern

Eine aktuelle Entscheidung des OGH, wonach eine Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Fall bejaht wurde, wo ein zweijähriges Kind mit einem Lauffahrrad in einer Fußgängerzone eine Person niedergestoßen hat, nehme ich zum Anlass, eine kleine Übersicht über die bisherige Judikatur bzw. Haftungsvoraussetzungen zu geben. Für einen Schaden, den ein minderjähriges Kind verursacht, haftet nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch der Aufsichtspflichtige dann, wenn ihm vorgeworfen werden kann, dass er seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat und andererseits ein Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Verletzung der Aufsichtspflicht besteht. Die Aufsichtspflicht ergibt sich einerseits aus dem Gesetz  (z.B. Eltern) oder aus einem rechtsgeschäftlichen Vertrag (Hort, etc.). Ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht gegeben ist, wird immer anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt, wobei insbesondere das Alter des Kindes, seine Entwicklung, sein bisheriges Verhalten (in ähnlichen Situationen) zu berücksichtigen ist.

Bei Kleinkindern wird eine strengere Überwachung gefordert als bei größeren Kindern, zumal es einleuchtend ist, dass Kinder mit fortschreitendem Alter auch gewisse Freiräume für ihre Entwicklung brauchen.

Eine konkrete, im Gesetz verankerte Aufsichtspflicht findet sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO): Ein unter zwölfjähriges Kind, das nicht über einen Radfahrausweis verfügt, darf nur unter Aufsicht einer mindestens sechzehnjährigen Person im Straßenverkehr Fahrrad fahren.

 

In folgenden Fällen wurde eine Verletzung der Aufsichtspflicht bejaht: (beispielsweise)

Zweijähriges Kind fährt mit Laufrad  in einer Fußgängerzone. Begründung: aufgrund der Aufsichtspflicht hätten die Eltern von Haus aus das Befahren der Fußgängerzone mit  dem   Laufrad  verhindern müssen, weil die Benützung nicht ohne Behinderung oder  Gefährdung von Fußgängern möglich war.

Keine ständige Beaufsichtigung  notwendig, obwohl aufgrund des Verhaltens des Kindes bekannt war, dass  dieses den eigenen Hausbereich gerne verlässt.

Kindergärtnerin trifft keine  Vorkehrungen, dass das Kind nicht an gefährliche Spielgeräte gelangt, die  vor allem für ältere Kinder gedacht sind.

Elternteil unterlässt es, das Fahrrad  des Kindes abzusperren, obwohl das Kind während eines bestimmten Zeitraums  nicht beaufsichtigt ist und es in weiterer Folge allein auf die Straße  fährt.

Aufsichtspflichtiger geht in einer  Entfernung von 100m hinter dem Rad fahrenden Kind  und trifft keine Vorkehrungen, obwohl das  Kind stellenweise nur mit einer Hand lenkt und sich immer wieder umdreht.

 

Einzelfälle, in denen eine Haftung des Aufsichtspflichtigen verneint wurde: (beispielsweise)

Eltern sperren das Fahrrad ab, verstecken den Schlüssel nicht; das Kind hat das Verbot, allein Rad zu  fahren bisher befolgt.

Skifahren eines zehnjährigen Kindes ohne unmittelbare Beaufsichtigung.

Zurücklassen eines zehnjährigen  Kindes alleine im PKW während einer kurzen Fahrtunterbrechung.

Aufsichtspflichtiger lässt Kleinkind  auf einer Straße mit geringer Verkehrsfrequenz und einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung ganz kurz aus den Augen.

Kindergärtnerin gestattet dem vierjährigen Kind eine Wippschaukel zu benützen und hält sich in unmittelbarer Nähe (5 m – 7 m Entfernung) auf.

 

 

Bei diesen herausgesuchten Fällen zeigt  sich, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob eine Haftung der aufsichtspflichtigen Person gegeben ist. Aus diesem Grund können keine vereinheitlichenden Regeln bekannt geben werden, es ist immer unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Entscheidungen der Sachverhalt konkret zu beleuchten, wenn Sie einen Schaden durch ein Kind erlitten haben.