ERSATZ VON DETEKTIVKOSTEN BEI UNTREUEM EHEPARTNER
Immer wieder werden Fragen gestellt,inwieweit ein untreuer Ehepartner bzw. ein Dritter für den Ersatz von aufgelaufenenDetektivkosten haftet. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit möchte ich hier die wesentlichen Grundlagen anführen; diese ersetzen jedoch nicht eine sorgfältigePrüfung im Einzelfall.
1. Höhe der Kosten, Beobachtungsauftrag:
Der Beobachtungsauftrag ist darauf zu beschränken, ob und mit welcher Person der Partner ehewidrige Beziehungen unterhält. Ein Auftraggeber muss vertraglich vereinbaren, dass die Beobachtungen abzubrechen sind, wenn sich ergibt, dass der Partner in der Wohnung des Ehestörers nächtigt.
Die Judikatur setzt für dieHaftung unter anderem voraus, dass zumindest teilweise ein positives Beobachtungsergebnis vorliegt. Das Recht, sich durch Beauftragung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist.
2. Detektivkosten bei nur freundschaftlichen Beziehungen ohne erotische Grundlage:
Ein Mitwirken an einer Eheverfehlung kann bei engen freundschaftlichen Beziehungen ohne erotische Grundlage in der Regel nur dann vorliegen, wenn der Dritte diese Kontakte gegenüber dem anderen Ehegatten wahrheitswidrig bestreitet oder dem Dritten bekannt war, dass der andere Ehepartner diese Kontakte nicht duldet. Nur wenn dem Dritten ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann,kann er zum Ersatz von Überwachungskosten verurteilt werden. Eine Nachforschungspflicht des außenstehenden Dritten, ob eine Ehe vorliegt, ist im Interesse der allgemeinen Handlungsfreiheit zu verneinen.
3. Detektivkosten nach Zerrüttung der Ehe:
Bedauerlicherweise hält der OGH seine umstrittene Rechtsprechungslinie zum Detektivkostenersatz fort, wonach der Ehestörer auch dann für Detektivkosten haftet, wenn sein Verhalten für die Zerrüttung der Ehe nicht mehr kausal werden konnte, weil die Zerrüttung der Ehe bereits vorher eingetreten ist.
Falls Sie von dieser Problematik betroffen sind, wenden Sie sich am besten an einen Spezialisten imFamilienrecht, dem die jahrelange Judikatur des OGH zu diesem Thema bekannt ist.