Ersatz von Detektivkosten bei Scheidung

Gerichte in Österreich sprechen im Falle einer Ehescheidung dem betrogenen Ehepartner die ausgelegten Detektivkosten als Schadenersatz zu, wobei dieser Schaden sowohl vom untreuen Partner als auch vom Ehestörer verlangt werden kann. In den letzten Jahren sind zu diesem Thema verschiedene OGH – Erkenntnisse ergangen, die wie folgt zusammengefasst werden können:

Höhe des Schadens:

Der Auftraggeber des Detektivs hat seinen Beobachtungsauftrag darauf zu beschränken, ob und mit welcher Person der Partner ehewidrige Beziehungen unterhält. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass die Beobachtungen abzubrechen sind, wenn das untreue Verhalten erwiesen ist (zum Beispiel der Partner in der Wohnung des Ehestörers nächtigt). Durch den Detektivbericht muss zumindest teilweise ein positives Beobachtungsergebnis vorliegen. Kein Ersatz steht dann zu, wenn der Störer selbst sein außereheliches Verhältnis zugegeben hat. Eine Beauftragung eines Detektivs ist dann nicht zulässig, wenn klar ist, dass das Ergebnis von vornherein aussichtslos oder unzweckmäßig ist. Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn die Ehegatten durch ihre bisherige einvernehmliche Gestaltung ihres Zusammenlebens nach Außen hin zu erkennen gegeben haben, dass sie jedes Interesse an der Ehe verloren haben.

Haftung des Dritten:

Die Ehe ist zwar ein absolut geschütztes Rechtsgut, der außenstehende Ehestörer haftet jedoch nur dann, wenn ihm der Umstand, dass eine Ehe vorliegt, bekannt ist. Solange er aus den Umständen des Einzelfalles nicht ableiten muss, dass eine Ehe vorliegt, trifft den Störer keine Erkundigungspflicht über den Familienstand des Partners. Der OGH hat zum Beispiel in Fällen, wo ein Ehepartner dem Störer mitgeteilt hat, die Ehe sei komplett zerrüttet und würde in den nächsten Monaten geschieden werden, den Ersatz der Kosten abgelehnt.

Haftung des untreuen Partners:

Dieser haftet in der Regel immer für die Detektivkosten, wenn er bei bestehender Ehe  ehewidrige Kontakte aufnimmt. Ohne erotische Grundlage sind Detektivkosten in der Regel nur dann zu ersetzen, wenn freundschaftliche Kontakte zu einer dritten Person wahrheitswidrig abgestritten werden.

Ob und in welchem Umfang Detektivkosten zu ersetzen sind, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Es bedarf aus diesem Grund der genauen Beratung durch eine rechtskundige Person, die die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt. Insbesondere ist im Rahmen einer Beratung auch zu klären, inwieweit im Rahmen eines Prozesses auch illegal aufgenommene Gespräche erfolgreich als Beweismittel eingesetzt werden können. Das illegale Betreten eines Detektivs eines Grundstücks, um einen Ehebruch zu beobachten, mag zwar im Einzelfall rechtswidrig sein, die Einvernahme des Detektivs über diese Beobachtung ist es in der Regel jedoch nicht.

Die genaue, konkrete Auskunft, ob die Beauftragung eines Detektivs zweckmäßig und erforderlich ist bzw. ob sie die ihnen entstanden Kosten ersetzt erhalten, erhalten sie von ihrem Spezialisten im Ehe-, Familien- und Scheidungsrecht.