Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – Regierungsvorlage

Es dürfte aus den Medien bekannt sein, dass das österreichische Erbrecht in wesentlichen Punkten abgeändert wird. Das Gesetz wird erst am 01.01.2017 in Kraft treten und beinhaltet zahlreiche  Neuerungen, wobei im Hinblick auf den Umfang – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – lediglich die wesentlichsten Neuigkeiten hier dargestellt werden.

 

  1. Gesetzliche Erbfolge:

Stärkere Stellung des Ehegatten oder eingetragenen Partners (Geschwister und Großeltern haben in Zukunft bei Fehlen von Kindern und Eltern kein gesetzliches Erbrecht mehr).

Lebensgefährte hat in Zukunft gesetzliches Vorausvermächtnis des Weiterwohnens in der Ehewohnung, wenn ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat (allerdings nur ein Jahr befristet).

Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten wenn es keine Erben gibt.

 

  1. Pflichtteil:

Einschränkung der Pflichtteilsberechtigten: nur mehr Ehegatten, eingetragener Partner sowie Nachkommen.

Möglichkeit der Stundung oder Ratenzahlung des Pflichtteils.

Pflichtteilsminderung ist möglich, wenn ein fehlendes Naheverhältnis über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren vor dem Tod vorgelegen ist

 

  1. Letztwillige Verfügungen:

Testamente zugunsten eines Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten als widerrufen, wenn es ein Scheidungsverfahren gibt.

Bei fremdhändig errichteten Verfügungen muss der Erblasser eigenhändig einen Zusatz auf der Verfügung anbringen, dass die Urkunden seinen letzten Willen enthält.

 

  1. Pflegevermächtnis:

 

Damit wird geregelt, dass Personen, die dem Verstorbenen nahe gestanden sind, ein Vermächtnis zusteht, wenn sie diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod in einem bestimmten Ausmaß (über 20 Stunden pro Monat) gepflegt haben.

 

 

Ein Ziel der Reform war es, den Gesetzestext der modernen Sprache anzupassen und auch leichter verständlich zu machen. Aufgrund der Komplexheit der Materie empfiehlt es sich jedoch, rechtzeitig mit dem in Erbrechtsfragen spezialisierten Anwalt Kontakt auf zu nehmen, um ungewünschte erbrechtliche Folgen zu vermeiden.