ENTERBUNG BEI VERNACHLÄSSIGUNG FAMILIENRECHTLICHER PFLICHTEN

Durch das  Erbrechtsänderungsgesetz im Jahr 2015 wurden neue Enterbungs- bzw. Erbunwürdigkeitsgründe zum Teil eingeführt, die an dieser Stelle kurz vorgestellt werden:

 

Zufügung schweren seelischen Leids:

Nach dem Gesetzestext ist Derjenige erbunwürdig, der dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat. Dies können psychische Beeinträchtigungen und Psychoterror genauso sein, wie Verletzungen der persönlichen Freiheit, an Vermögen und Körper sowie Beschimpfungen etc.

Nicht notwendig ist, dass ein strafbares Verhalten dabei gesetzt wurde, wobei die Handlung in verwerflicher Weise vorgenommen worden sein muss. Was letzten Endes unter dem Begriff „Zufügung schweren seelischen Leids“ zu verstehen ist, kann am besten mit einem rechtskundigen Berater erörtert werden, zumal unter diesen Begriff viele Sachverhalte fallen können. Letzten Endes wird die Judikatur dazu Klarstellungen liefern; klargestellt ist durch die erläuternden Bemerkungen jedenfalls, dass das Leid objektiv nachvollziehbar sein muss und dass die gesetzte Handlung gesellschaftlich verpönt sein muss.

 

Gröbliche Vernachlässigung von familienrechtlicher Pflichten:

Bereits aus dem Wortlaut „gröbliche Vernachlässigung“ ist erkennbar, dass nur schwere Pflichtenverletzungen hierfür in Frage kommen, die ein entsprechendes Gewicht erreichen müssen. Auch in diesem Fall muss das Verhalten nicht strafbar sein. Beispielsweise genannt sind Verstöße im Betreuungsbereich, Gewaltanwendung, Gehorsamspflicht, Ablehnung des persönlichen Kontakts (über einen sehr langen Zeitraum), Verletzungen von Beistands- und Unterhaltspflicht, etc..

Insbesondere sind z.B. während eines anhängigen Scheidungsverfahrens auch Eheverfehlungen und zwar in jeder Hinsicht Grund für eine Enterbung. Es empfiehlt sich sohin, falls man Enterbungsgründe „sucht“ mit dem Rechtsanwalt ihres Vertrauens Rücksprache zu halten, da durch die weitläufige Umschreibung der Enterbungsgründe Gründe für eine Enterbung „gefunden“ werden können.