Die Lebensversicherung im Nachlassverfahren
Immer wieder kommt es im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und Nachlassverfahren zu ungewünschten Ergebnissen, wenn der Erblasser gewisse rechtliche Rahmenbedingungen nicht beachtet hat.
Unstrittig ist, dass die Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung dann in den Nachlass einzubeziehen ist, wenn Begünstigter der Polizze der Inhaber oder Überbringer ist und der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, über diesen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Hiezu einige Fälle:
- Versicherung lautet auf Überbringer, Polizze befindet sich in den Dokumenten des verstorbenen Erblassers: In diesem Fall ist die Versicherungssumme in den Nachlass einzubeziehen.
- Versicherung lautet auf Überbringer, die Polizze befindet sich im Besitz eines Dritten: der Dritte hat zu beweisen, dass ihm, zum Beispiel aufgrund einer Schenkung oder einer anderen rechtsgeschäftlichen Übertragung die Versicherungspolizze übergeben wurde. In der Regel reicht der Nachweis der Übergabe mit der Erklärung, dass der Erblasser geäußert hat, dass sie nunmehr dem Beschenkten gehört: In diesem Fall fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass.
- Verpfändung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung: In diesem Fall fällt die Versicherungssumme jedenfalls in den Nachlass, auch wenn ein Bezugsberechtigter genannt wird.
- Versicherungspolizze weist als Begünstigten eine bestimmte Person auf: Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass.
- Polizze weist als Bezugsberechtigten die Erben auf: Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass, bezugsberechtigt sind die Erben. Ob den Erben tatsächlich eingeantwortet wird oder diese die Erbschaft aufgrund Überschuldung nicht antreten, ist nach Ansicht des OGH nicht relevant ((2 Ob 73/20d)
Ungeachtet all dieser Ausführungen bedeutet dies nicht, dass der Vermögenswert der entsprechenden Versicherungssumme bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche außer Acht bleibt; dieser Wert ist vielmehr bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen.
Um zu vermeiden, dass es im Zusammenhang mit der Vermachung aus Ansprüchen einer Lebensversicherung zu ungewollten Rechtsfolgen kommt, empfiehlt es sich, schon rechtzeitig mit dem Anwalt Ihres Vertrauens Kontakt aufzunehmen.