Die fehlende Fertigstellungsmeldung nach der NÖ-BO

Sowohl von Bauwerbern als auch von Gemeinden wird gerne übersehen, welche Rechtsfolgen die Nichtvorlage der im Gesetz vorgesehenen Fertigstellungsmeldung bewirkt.

Nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung hat der Bauherr die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens anzuzeigen, der Anzeige sind entsprechende Urkunden anzuschließen. Die nicht vollständige Fertigstellungsanzeige gilt als nicht erstattet. Für den Hauseigentümer kann die Nichtvorlage der Fertigstellungsmeldung gravierende nachteilige Folgen haben. Da ein Bauvorhaben innerhalb von 5 Jahren ab Baubeginn fertig gestellt werden muss und die Fertigstellung erst mit der Fertigstellungsmeldung erfolgt, kann dies bei Nichtvorlage dazu führen, dass das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid erloschen ist und das gesamte errichtete Bauwerk plötzlich ohne Bewilligung da steht. In diesem Fall ist die Gemeinde berechtigt, eine Entfernung des konsenslos errichteten Bauwerks aufzutragen, dies allerdings unter der  Voraussetzung, dass weitere gesetzliche Vorgaben erfüllt sind.

Die Benützung eines Bauwerkes ohne Fertigstellungsmeldung ist unzulässig und stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafe von bis zur EUR 1.000,– geahndet werden kann.

Die Gemeinde tut gut daran, die Vorlage der Fertigstellungsmeldung zu überprüfen, zumal an das Einlangen der Fertigstellungsanzeige mehrere Rechtsfolgen geknüpft sind. So entsteht nach dem NÖ Kanalgesetz die Abgabenschuld der Kanaleinmündungsabgabe erst mit dem Einlangen der Fertigstellungsmeldung. Auch die Wasseranschlussabgabe bzw. der Anschlusszwang aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen steht erst in jenem Zeitpunkt fest, in welchem das Gebäude tatsächlich fertig gestellt ist und eine bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist.

 

Es empfiehlt sich aus diesem Grund sowohl für den Bauherren, die Fertigstellungsmeldung vollständig und fristgerecht vorzulegen, um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden. Gemeinden wiederum sind gut beraten, wenn sie bei tatsächlicher Benützung eines Bauwerks  überprüfen, ob die Fertigstellungsmeldung vorliegt, da gewisse Abgaben erst dann eingehoben werden können.