Bearbeitungsgebühren bei Krediten unzulässig

Unabhängig voneinander haben vor kurzem zwei Landesgerichte in erster Instanz (sohin derzeit noch nicht rechtskräftig) festgestellt, dass die von Banken verlangte Bearbeitungsgebühr im Falle einer Kreditgewährung unzulässig ist. Die Gerichte haben Anzeichen der Unzulässigkeit darin erblickt, dass sich die Bearbeitungsgebühr prozentuell an der Kredithöhe orientiert, wobei allerdings nicht geklärt ist, warum höhere Kredite einen höheren Bearbeitungsaufwand verursachen. Weiters wurde argumentiert, dass die Banken den gesamten Bearbeitungsaufwand auf den Kreditnehmer überwälzen, wohingegen ein Teil des Bearbeitungsaufwandes auch im Interesse der Banken liegt. Im Falle eines Kreditantrages erfolgt bekanntlich eine Bonitätsüberprüfung. Wenn der Kredit nicht gewährt wird, braucht der Kreditnehmer den Bearbeitungsaufwand für die Bonitätsüberprüfung nicht bezahlen. Daraus leiten die Gerichte ab, dass die Banken unzulässiger Weise auch derartigen Aufwand in den Bearbeitungsgebühren zusammen fassen, weshalb derartige Gebühren unzulässig sind. Wenn bei einer Kredithöhte von EUR 100.000,– Bearbeitungsgebühren von 1 % bis         2 %, sohin EUR 1.000,– bis EUR 2.000,– auflaufen, ist auch nicht erkennbar, warum derartige Bearbeitungsgebühren bei einem Kreditbetrag von EUR 500.000,– dann EUR 5.000,– bis EUR 10.000,– ausmachen.

Für viele Konsumenten stellt sich nunmehr die Frage, ob sie berechtigt sind, die in der Vergangenheit bezahlten Bearbeitungsgebühren rückfordern zu können. Vorerst muss abgewartet werden, bis die Angelegenheit rechtskräftig entschieden ist. Wenn – was anzunehmen ist – der OGH angerufen wird, wird dies noch einige Zeit dauern. Im Falle einer endgültigen Beurteilung der Bearbeitungsgebühren als unzulässig würde dies allerdings bedeuten, dass zu Unrecht bezahlte Beträge bis zu 30 Jahren zurückgefordert werden können, in diesem Fall werden die Banken mit massiven Rückforderungen k