Ausreiseverbot für Kinder trotz alleiniger Obsorge

Die alleinige Obsorge bedeutet das Recht, das minderjährige Kind zu pflegen, zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es zu vertreten. Hinsichtlich Wahl des Aufenthaltsortes ist der alleine Obsorge berechtigte jedoch nicht gänzlich frei, zumal immer das Kindeswohl im Vordergrund steht. In einem unlängst ergangenen Fall hatte sich der OGH mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein eigenmächtiger Wohnsitzwechsel ins Ausland rechtmäßig ist. Die mit der Obsorge betraute Mutter hatte in der Vergangenheit schon mehrfach den Besuchskontakt der Kinder zum Vater verhindert, weshalb es zu einer Entfremdung gekommen ist. Als die Mutter in weiterer Folge plante, mit den Kindern ins Ausland zu übersiedeln, wurde ihr dies von den österreichischen Gerichten untersagt, wobei insbesondere auf eine gesetzliche Bestimmung verwiesen wurde, wonach das Gericht berechtigt ist, Maßnahmen anzuordnen, die dem Kindeswohl dienen, wobei insbesondere das Verbot der Ausreise mit dem Kind im Gesetz angeführt ist.

 

Die Mutter hat sich auf das Recht des freien Personenverkehrs innerhalb der Union berufen, die Gerichte haben argumentiert, dass Einschränkungen dieses Rechtes möglich sind, wenn es um das Kindeswohl geht.

 

Alleine Obsorge berechtigte Personen haben sohin bei der Frage, ob sie den Wohnsitz (und den der Kinder) wechseln, immer auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen und empfiehlt es sich, derartige Fragen schon im Vorfeld mit dem in Familienrechtsangelegenheiten tätigen Anwalt zu klären. Im gegenständlichen Fall ist die Mutter trotz Ausreiseverbots mit den Kindern in die USA verzogen und wurde der Vater auf die Möglichkeiten hingewiesen, einen Antrag auf Kindesrückführung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen zu stellen.