Anspruch auf Geldunterhalt bei aufrechter Ehe und Haushaltsgemeinschaft
Die im AGBG enthaltene Bestimmung, wonach Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben, ist wohl jedermann bekannt. Ebenso bekannt sein dürfte die Verpflichtung, dass der Unterhalt grundsätzlich in Natura zu erbringen ist, sofern und solange die Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben.
Weniger bekannt ist allerdings die gesetzliche Regelung, wonach auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten ist, soweit nicht ein solches Verlangen unbillig wäre. Der Anspruch auf Geldunterhalt hat – sofern ihn der unterhaltsberechtigte Ehegatte verlangt – also grundsätzlich Vorrang vor dem Naturalunterhalt, wobei bisher in Naturalien erbrachte Leistungen, wie Wohnungsmiete, etc. natürlich zu berücksichtigen sind.
Speziell im Hinblick auf die Einschränkung, dass ein Anspruch auf Geldunterhalt dann nicht zusteht, wenn das Verlangen unbillig ist, ist es notwendig, derartige Details in aller Ausführlichkeit mit einem Spezialisten im Familienrecht abzuklären, um ungerechtfertigte Forderungen zu vermeiden. Zu berücksichtigen sind hierbei die bisherige autonome Gestaltung der Beitrags- und Unterhaltsleistungen, die wirtschaftlichen Verhältnisse, etc.
Unstrittig ist, dass ein Anspruchsunterhalt in Geld jedenfalls – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – dann besteht, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist.