Kaufvertrag-Liegenschaft: Ärger mit den Vertragserrichtungskosten

Rechtsanwalt Dr Brunner 1040 Wien Liegenschaftsrecht 
Miet-, Wohn- und Liegenschaftsrecht

Eine aktuelle OGH-Entscheidung hat nunmehr für Verbraucher eine erfreuliche Klarstellung hinsichtlich Kosten für die Errichtung eines Kaufvertrages bei einem Rechtsanwalt herbeigeführt. Im Anlassfall hat ein Verbraucher einen Rechtsanwalt mit der Errichtung eines Kaufvertrages beauftragt; er wurde vom Anwalt nicht über die zu erwartenden Kosten in Kenntnis gesetzt. Nach Erledigung gab es eine unangenehme Überraschung für den Käufer; der Anwalt hat seine Kosten nach Einzelleistungen im höheren 5-stelligen Betrag geltend gemacht. Mangels Zahlung erfolgte die gerichtliche Geltendmachung, in deren Rahmen nunmehr diese Entscheidung ergangen ist.

Der Auftraggeber hat vorgebracht, er sei als Unternehmer nicht vom Anwalt  über die Höhe des Honorars informiert worden. Bei Kaufverträgen sei es üblich, dass im Vorhinein Pauschalbeträge vereinbart werden, die in der Regel weit unter den tariflichen Einzelleistungen liegen. Der Auftraggeber hat von anderen Rechtsanwälten die Information erhalten, dass derartige Leistungen normalerweise pauschal und mit einem weit unter dem geltend gemachten Betrag abgerechnet würden. Er sei sohin über die Höhe des zu leistenden Honorars aufgrund unterlassener Aufklärung in Irrtum geführt worden, es erfolgte eine Anfechtung der Höhe des angemessenen Honorars wegen Irrtum.

Um derartige Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts bei vorhersehbarem Leistungsumfang wie Kaufverträgen und Schenkungsverträgen jedenfalls eine Pauschale zu vereinbaren. Dies ist in meiner Kanzlei jedenfalls üblich, sodass für den Auftraggeber die Gewissheit besteht, dass ein fix vereinbarter Pauschalpreis zur Anwendung kommt.

Ich freue mich auf Ihre Anfrage!

Mit besten Grüßen
Dr. Ernst Brunner
Rechtsanwalt 1040 Wien

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