UNTERHALT BEI AUFRECHTER EHE UND LEBENSGEMEINSCHAFT
Es entspricht ständiger Judikatur in Österreich, dass nach einer Scheidung ein Unterhaltsberechtigter während des Eingehens einer Lebensgemeinschaft keinen Unterhaltsanspruch gegen den verpflichteten Unterhaltsschuldner hat. Die Lebensgemeinschaft wird in der Judikatur definiert durch das Vorliegen von zumindest zwei der drei Elemente, nämlich: Wohngemeinschaft, Geschlechtsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft.
Während einer aufrechten Lebensgemeinschaft ruht der Unterhaltsanspruch; im Falle einer Wiederverehelichung entfällt der Unterhaltsanspruch für immer.
In einer kürzlich vom OGH entschiedenen Angelegenheit waren die Ehegatten noch in aufrechter Ehe verheiratet; der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat mit jemandem anderen in Lebensgemeinschaft gelebt. Der OGH hatte nunmehr die Frage zu klären, ob die Rechtsprechung für den Scheidungsunterhalt auch für den gegenständlichen Fall, nämlich Unterhaltsansprüche während aufrechter Ehe, anzuwenden ist. Er kam zum Ergebnis, dass die Rechtsprechung, wonach der Unterhalt nach der Scheidung bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft ruht, nicht auf die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft während aufrechter Ehe übertragen werden kann. Dies schon allein aus dem Gedanken, dass dem Unterhaltsberechtigten gar nicht die Möglichkeit einer Wiederverheiratung offen steht. Obwohl es in der Literatur einige Kritik an dieser Rechtsprechung gibt, wurde die Rechtsprechung bekräftigt, wonach das Eingehen einer Lebensgemeinschaft während aufrechter Ehe im konkreten Fall unterhaltsrechtlich nicht relevant war. Allerdings kann es sehr wohl Fälle geben, wo das Eingehen einer Lebensgemeinschaft auch während aufrechter Ehe für den Unterhaltsberechtigten Folgen hat, so z.B. dann, wenn der neue Lebenspartner tatsächlich zur Deckung des Unterhalts beiträgt oder der Zuspruch eines Unterhalts trotz Lebensgemeinschaft aus anderen Gründen unbillig wäre (so z.B. weil gerade diese Lebensgemeinschaft zur Ehezerrüttung geführt hat).
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