Schutz gegen Störungen, die von der Nachbarliegenschaft ausgehen

Der Eigentümer eines Grundstückes kann die vom Grund des Nachbarn ausgehenden Einwirkungen insoweit untersagen, als sie das, nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Ein besonderes Konfliktsfeld bietet die  Sportausübung dar, die von manchen Nachbarn als unzumutbare Beeinträchtigung empfunden wird. Die österreichische Rechtsprechung hat sich mit vielen…

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