Blogbeiträge von Dr. Brunner

Dr. Ernst Brunner
Rechtsanwalt

UNTERHALT BEI AUFRECHTER EHE UND LEBENSGEMEINSCHAFT

Es entspricht ständiger Judikatur in Österreich, dass nach einer Scheidung ein Unterhaltsberechtigter während des Eingehens einer Lebensgemeinschaft keinen Unterhaltsanspruch gegen den verpflichteten Unterhaltsschuldner hat. Die Lebensgemeinschaft wird in der Judikatur definiert durch das Vorliegen von zumindest zwei der drei Elemente,...
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ERSATZ VON DETEKTIVKOSTEN BEI UNTREUEM EHEPARTNER

Immer wieder werden Fragen gestellt,inwieweit ein untreuer Ehepartner bzw. ein Dritter für den Ersatz von aufgelaufenenDetektivkosten haftet. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit möchte ich hier die wesentlichen Grundlagen anführen; diese ersetzen jedoch nicht eine sorgfältigePrüfung im Einzelfall. 1. Höhe der Kosten,...
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BEZUGSBERECHTIGUNG AUS EINER LEBENSVERSICHERUNG IN LETZTWILLIGER VERFÜGUNG

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der OGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bezugsberechtigung aus einem Versicherungsvertrag auch durch eine letztwillige Verfügung, in der kein ausdrücklicher Hinweis auf den Versicherungsvertrag enthalten ist, abgeändert, begründet und auch widerrufen werden kann....
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GEMEINSAME OBSORGE NACH SCHEIDUNG WIRD ZUM REGELFALL

In der Entscheidung des OGH vom 26.01.2018, 8 Ob 152/17 m, hat der OGH seine Rechtsprechung zur gemeinsamen Obsorge nach einer Scheidung weiter entwickelt. Während früher noch argumentiert wurde, dass die gemeinsame Obsorge die Regel sein soll, wurde nunmehr ausgeführt,...
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DIE ANRECHNUNG DER FAMILIENBEIHILFE AUF DEN KINDESUNTERHALT AB 2019

Der ab 1.01.2019 geltende neue Absetzbetrag „Familienbonus Plus“ kann sowohl vom betreuenden, als auch vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht werden. Der Familienbonus wird als Absetzbetrag von der errechneten Steuer abgezogen, er wirkt sich in der vollen geltend gemachten Höhe steuermindernd...
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ENTERBUNG BEI VERNACHLÄSSIGUNG FAMILIENRECHTLICHER PFLICHTEN

Durch das  Erbrechtsänderungsgesetz im Jahr 2015 wurden neue Enterbungs- bzw. Erbunwürdigkeitsgründe zum Teil eingeführt, die an dieser Stelle kurz vorgestellt werden:   Zufügung schweren seelischen Leids: Nach dem Gesetzestext ist Derjenige erbunwürdig, der dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches...
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