Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testament

Dr. Ernst Brunner
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr Brunner 1040 Wien erben

Es ist erstaunlich und traurig, wie oft im Bereich des Erbrechts zwischen nahen Familienangehörigen gestritten wird. Um nicht Gefahr zu laufen, dass jenes Vermögen, das man durch jahrelange Arbeit für sich und seine Nachkommen aufgebaut hat, durch unbedachte Regelungen bzw. unnotwendige Streitigkeiten verloren geht, empfiehlt es sich, schon rechtzeitig einen Spezialisten zu kontaktieren, der die Vermögensübertragung nach dem Tod genau bespricht und auch in Form einer letztwilligen Verfügung regelt.

Besonders dann, wenn Unternehmen an die nächste Generation übergeben werden sollen, ist eine exakte Information über die geltende Rechtslage notwendig: Gilt es doch einerseits die Fortführung des Unternehmens sicher zu stellen, andererseits auch die ungleichmäßige Behandlung von mehreren Erben zu verhindern.

Auch hier gilt: Jede letztwillige Gestaltung, die auf einer eigenen Willensbildung beruht (nämlich Errichtung einer letztwilligen Verfügung zu Lebzeiten), ist gescheiter als eine, die im Falle eines nachkommenden Streits durch ein Gericht getroffen wird. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, derartige Vorkehrungen in Form eines Testaments zu Lebzeiten zu treffen, zumal ohne Testament die gesetzliche Erbfolge eintritt und Erblasser in der Regel jene Konsequenzen, die damit verbunden sind, nicht erkennen.

Testamente

Je genauer im Testament die Regelungen über die Verteilung der Vermögenswerte getroffen werden, umso unwahrscheinlicher sind daraus resultierende Streitigkeiten. Der erfahrene Rechtsanwalt, der nicht nur auf die Einhaltung des Gültigkeitserfordernis eines Testaments achtet, sondern auch aufgrund von Prozessen die Erfahrung hat, wie unklare Regelungen eines Testaments durch die Judikatur ausgelegt werden, wird im Vorfeld mit dem Erblasser die genaue persönliche und vermögensrechtliche Situation abklären und diesem dann die für ihn günstigsten Möglichkeiten empfehlen. Zwei – leider immer wieder vorkommende – Bespiele aus der Praxis zeigen, wie notwendig es ist, sich zu Lebzeiten zu erkundigen, um rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen.

Beispiel 1: Lebensgefährtin im Haus

Dem Erblasser gehört ein Einfamilienhaus alleine, in diesem wohnt er seit 15 Jahren gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Er ist der Annahme, dass auch ohne Testament die Lebensgefährtin nach seinem Tod „quasi aus Gewohnheitsrecht“ im Haus verbleiben kann.

Folge: Die erwachsenen Kinder des Erblassers, die sich mit der Lebensgefährtin niemals gut verstanden haben, verkaufen das Haus, die Lebensgefährtin muss aus dem Haus ausziehen.

Beispiel 2

Der Erblasser hat drei Kinder, von denen sich eines aufgrund Pflegebedürftigkeit des Erblassers besonders um ihn kümmert. Der Erblasser ist der Meinung, dass auch ohne Errichtung eines Testaments dieses Kind aufgrund seiner Pflegetätigkeit einen Anspruch auf einen größeren Teil der Verlassenschaft hat als die anderen Kinder.

Folge: Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, alle drei Kinder erben gleich viel.

Damit es zu derartigen ungewollten Folgen nicht kommt, die oft die Existenz von Personen berühren, die aus dem engsten Umfeld des Erblassers stammen, ist es erforderlich, sich in einem ausführlichen Gespräch nicht nur über die persönliche, sondern auch über die komplette vermögensrechtliche Situation des Betroffenen zu erkundigen und mit ihm dann genau zu erarbeiten, welche Folgen nach dem Tod gelten sollen. Anhand dieses Gespräches werden die verschiedenen Möglichkeiten in der letztwilligen Regelung erörtert, diese ausgearbeitet und rechtsgültig abgeschlossen. Testamente werden in einem Testamentsregister registriert.

Andere Arten der gewollten Regelung im Fall des Todes sind entweder die Schenkung auf den Todesfall, der Abschluss eines schriftlichen Erbvertrages, die Abfassung von Vermächtnissen oder Kodizillen (Regelung eines bestimmten Vermögensgegenstandes, etc.).

Kosten

In der Regel sind für die Verfassung eines durchschnittlichen Testaments eine ausführliche Besprechung im Vorhinein, ein gemeinsamer Termin mit von der Kanzlei beigestellten Zeugen, bei dem das Testament unterfertigt wird sowie die Verfassung und Registrierung des Testaments zu erwarten. Für diese Textbausteine können – je nach Komplexheit des Falles bzw. Höhe des Vermögens – aufgrund des zu erwartenden überschaubaren Arbeitsaufwandes Pauschalhonorare vereinbart werden. Darüberhinaus besteht im Fall von besonders komplizierten Fällen die Möglichkeit, ein Stundenhonorar zu vereinbaren.

Pflichtteilsrecht

Das österreichische Erbrecht sieht vor, dass bestimmte nahe Angehörige des Erblassers jedenfalls einen Anspruch auf einen Teil des Wertes des Vermögens haben. Dadurch ist sicher gestellt, dass die pflichtteilsberechtigte Person jedenfalls Anspruch auf einen Mindestanteil am Wert des Nachlassvermögens hat. Das österreichische Pflichtteilsrecht stellt sohin eine Beschränkung der Testierfreiheit dar, zumal der Erblasser nicht sein gesamtes Vermögen außerhalb seiner engsten Verwandtschaft übertragen kann.

Im Rahmen des Pflichtteilsrechtes ist es für den Erblasser von Wichtigkeit, darüber beraten zu werden, ob es Möglichkeiten einer Enterbung, Pflichtteilsbeschränkung gibt bzw. in der letztwilligen Verfügung genaue Anordnungen zu treffen, was mit Vorempfängen von pflichtteilsberechtigten Personen zu geschehen hat.

Eine effiziente Vertretung des Noterben beginnt bereits im Verlassenschaftsverfahren, in dem der Pflichtteilsberechtigte Parteistellung und gewisse Rechte hat, insbesondere zur Einbringung von Anträgen, er kann die Schätzung und Bestandaufnahme des Verlassenschaftsvermögens beantragen, ebenso im Falle der drohenden Überschuldung des Erben die Absonderung des Verlassenschaftsvermögens, etc. Die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches erfolgt mangels Einigung in einem gerichtlichen Verfahren, hiebei ist es besonders wichtig, durch Kenntnis der Materie (inwieweit werden Vorempfänge in der Verwandtschaft berücksichtigt bzw. Schenkungen, die der Erblasser vor seinem Tod gegenüber außenstehenden Personen durchgeführt hat berücksichtigt, etc.)  den Klienten genau zu beraten, um zum Erfolg zu kommen.

Verlassenschaftsverfahren

Eine Vertretung von Personen, die Erbrechte geltend machen, oder die hinsichtlich ihres Pflichtteils übergangen wurden, durch einen Spezialisten ist empfehlenswert, zumal schon während des Verlassenschaftsverfahrens wesentliche Umstände, die später von Bedeutung sind, geklärt werden sollen. So wird geprüft, welche Vermögenswerte in die Verlassenschaft fallen, durch gezielte Antragstellungen und Anfragen an beteiligte Behörden können verheimlichte Vermögenswerte gefunden werden; Wertpapierdepots, die nicht nur auf den Erblasser, sondern auf mehrere Personen lauten, können durch gezielte Anfragen jener Person zugerechnet werden, die hauptsächlich Einzahlungen getätigt hat; es werden die Grundlagen für die Berechnung allfälliger Pflichtteilsansprüche durch genaue wertmäßige Festlegung des Nachlasses getroffen. Ebenso geklärt werden unterschiedliche Erbrechtsansprüche (ein Erbe behauptet, ein mündliches Testament, ein anderer legt ein schriftliches Testament vor). Die Klärung der unterschiedlichen Erbrechte erfolgt ebenfalls in diesem Verfahren.

Überlassen Sie auch in diesem Bereich nichts dem Zufall, setzen Sie sich mit dem Profi und Spezialisten in Verbindung.

Kosten

Für die Vertretung in Erbschafts- bzw. Pflichtteilsverfahren werden in der Regel der Wert des Vermögens als Bemessungsgrundlage der Kosten heran gezogen. Dies kann oft Beträge von weit über EUR 100.000,– ausmachen. In diesem Fall biete ich meinen Mandanten Streitwertbegrenzungen an (zum Beispiel, dass unbeschadet des Wertes der Verlassenschaft für die Kostenberechnung ein hypothetischer Ansatz der Verlassenschaft von EUR 30.000,– herangezogen wird), ebenso besteht die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Stundenhonorars. Dies ermöglicht dem Betroffenen eine gesamte Kalkulation der auf ihn zukommenden Kosten.

Im Rahmen der Aktion „Check Dein Recht“ mit der österreichischen Rechtsanwaltskammer biete ich eine Beratungspauschale für einen „Erbrechts-Check“ in Höhe von EUR 120,– inkl. Umsatzsteuer an. Bei diesem Gespräch soll vorsorgend Klarheit über zwingende Bestimmungen des Erbrechts geschaffen und die Frage beantwortet werden, wie der eigene Wille in der Erbfolge bestens abgesichert werden kann.

Kontakt

Tel.: +43 / 1 / 505 32 90 | E-Mail: info@rechtsanwalt-brunner.at

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