BEZUGSBERECHTIGUNG AUS EINER LEBENSVERSICHERUNG IN LETZTWILLIGER VERFÜGUNG

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der OGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bezugsberechtigung aus einem Versicherungsvertrag auch durch eine letztwillige Verfügung, in der kein ausdrücklicher Hinweis auf den Versicherungsvertrag enthalten ist, abgeändert, begründet und auch widerrufen werden kann.

Im Anlassfall war in einem Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung der „gesetzliche Erbe“ festgelegt. Mangels direkter Nachkommen hat der Verstorbene in seinem Testament eine fremde Person als Erben eingesetzt. Auf die vorhandene Lebensversicherung wurde nicht Bezug genommen.

Die entscheidenden Gerichte sind bei diesem Sachverhalt davon ausgegangen, dass der Verstorbene mit der Verfügung, dass Alleinerbe eine dritte Person sein soll, auch eine Änderung der Bezugsberechtigung für die Lebensversicherung vorgenommen hat. Der OGH hat weiters ausgeführt, dass die Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten nur das Verhältnis zum Versicherer betrifft. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es dagegen auf die „zwischen ihnen getroffene Vereinbarung bzw. bestehende Rechtslage an“. Aus diesem Grund ist eine letztwillige Verfügung über die Begünstigung aus einer Lebensversicherung aufgrund der  Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zulässig. Dabei ist zu beachten, dass man am Wortlaut einer letztwilligen Verfügung nicht beharren darf. Es sind vielmehr ausdrückliche und konkludente Erklärungen des Erblassers zur Auslegung heranzuziehen.

Im gegenständlichen Fall ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Erbeinsetzung der Erblasser auch wollte, dass der Erbe Begünstigte der Lebensversicherung ist. Es ist sohin durch die nunmehrige Entscheidung klargestellt, dass Bezugsberechtigungen aus einer Lebensversicherung auch durch letztwillige Verfügung begründet werden können; ebenso können Bezugsberechtigungen, die in einem Versicherungsvertrag enthalten sind, durch letztwillige Verfügung widerrufen und abgeändert werden.