Familienrecht, Eherecht, Scheidungsrecht

Dr. Ernst Brunner
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr Brunner 1040 Wien familie

Familienrecht, Eherecht und Scheidungsrecht


Gefühle halten sich nicht an Verträge. In Österreich wird bereits jede zweite Ehe geschieden. Eine Scheidungssituation ist ein dramatischer Einschnitt in das bisherige Leben des Betroffenen: Offene Fragen von weitreichender Bedeutung, die oft auch die Existenz betreffen, müssen geregelt werden: Wer bezahlt gemeinsame Schulden? Was passiert mit der Ehewohnung? Was geschieht mit gemeinsam erworbenem Vermögen? Wer ist in Zukunft für die Erziehung der Kinder zuständig? Gibt es Ansprüche auf Unterhalt?

Als ausgebildeter Mediator und langähriger Scheidungsanwalt steht für mich die Erarbeitung von einvernehmlichen Lösungen im Mittelpunkt, vor allem dann, wenn auch minderjährige Kinder betroffen sind. Scheidungsverhandlungen sind keine sportlichen Wettbewerbe wo es darum geht, einen Sieger oder Verlierer zu ermitteln. Es geht ausschließlich darum, eine Win-Win-Situation für die Zukunft zu finden, mit der beide Partner nach der Trennung leben können. Kinder leiden unter Scheidungen besonders, es ist mir wichtig, den Eltern klar zu machen, dass durch eine Scheidung zwar eine Trennung auf der Beziehungsebene stattfindet, nicht jedoch auf der Elternebene. Vorrangiges Ziel ist es, alle möglichen Spannungen und Belastungen von den Kindern fern zu halten und diese nicht unnotwendigerweise in die Auseinandersetzung hineinzuziehen. Kinder projizieren es auf sich selbst, wenn sie der Papi nicht mehr besucht, wenn sie nicht mehr den gewohnten Alltag haben. Verantwortungsvolle Eltern werden alles unternehmen, um Spannungen von den Kindern fern zu halten, da diese ohnehin mit einer belastenden Situation konfrontiert sind. In dieser Situation ist es wichtig, den Kindern zu zeigen, dass beide Eltern trotz Trennung uneingeschränkt für die Kinder zur Verfügung stehen und dass über Belange der Kinder einvernehmliche Lösungen erarbeitet werden. Kinder sind niemals an einer Scheidung Schuld, Kinder haben auch nach einer Trennung ein Recht auf beide Eltern, genauso wie beide Eltern das Recht auf Kontakt zu den Kindern haben. Als Scheidungsanwalt berate ich meine Mandanten umfangreich zu sämtlichen Problemen des Familienrechts. Das reicht von der Abfassung von Ehe- und Partnerschaftsverträgen bis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung im Zusammenhang mit Trennung, einvernehmlicher und strittiger Scheidung, Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, nachehelichem Aufteilungsverfahren und der Vermögensteilung, Schutz vor Gewalt in der Familie, usw.

Einvernehmliche Scheidung

Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung neben dem gegenseitigen Zugeständnis, dass die eheliche Gemeinschaft seit mehr als 6 Monaten zerrüttet ist, ist der Abschluss eines schriftlichen Scheidungsvergleiches, in dem sämtliche Scheidungsfolgen geregelt werden müssen, nämlich

  • die Belange der minderjährigen Kinder (Obsorge, Besuchsrecht, Unterhalt)
  • Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten
  • Aufteilung des gemeinsam erworbenen Vermögens, Regelung gemeinsamer Verbindlichkeiten, Klärung, wem die bisherige Ehewohnung verbleiben soll, etc.

Nach § 95 Abs 1a Außerstreitgesetz haben die Eltern vor Abschluss eines Scheidungsvergleiches bei Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen, aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse, ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten lassen haben. Damit soll bei den Eltern ein Bewusstsein geschaffen werden, wie Kinder emotional auf eine Scheidung reagieren. Die Eltern sollen angeleitet werden, ihre Trennung so zu gestalten, dass möglichst wenig Leid für die Kinder besteht.

Mit Ausnahme von zwingenden Bestimmungen, nämlich der Höhe des Kindesunterhalts können die Eheleute im Rahmen des Scheidungsvergleiches ihre Folgen nach ihren eigenen Vorstellungen regeln. Allerdings ist auch die Einigkeit über sämtliche Folgen Voraussetzung für die Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung. Wenn auch nur über einen Punkt der notwendigen Folgen keine Einigkeit zustande kommt, bedeutet dies, dass eine einvernehmliche Scheidung nicht stattfinden kann.

Über 90 % der Ehen in Österreich werden einvernehmlich geschieden, der Rosenkrieg mit mehreren Verfahren (Scheidungsverfahren, Unterhaltsverfahren, Verfahren wegen Sorgerecht und Unterhalt der Kinder) ist zum Glück die Ausnahme. Oft ist es nachträglich betrachtet günstiger, auf einen bestimmten Wert zu verzichten, als darüber lange zu streiten und mit Kosten belastet zu sein.

Weder für das Verfahren der einvernehmlichen Scheidung noch für die Verfassung eines Scheidungsvergleiches ist die Beiziehung eines Anwalts zwingend notwendig. Ich wurde jedoch immer wieder mit Fällen konfrontiert, wo ohne vorangehendes anwaltliches Beratungsgespräch wesentliche Punkte nicht ausreichend geklärt wurden, die dann zu unangenehmen Folgen geführt haben. Eine Regelung, dass ein Partner aufgrund Einkommenslosigkeit keinen Unterhalt zu bezahlen hat, muss nicht bedeuten, dass auch bei Änderung der wirtschaftlichen Situation keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Eine Regelung, die einmal in einem Scheidungsvergleich getroffen wurde, kann – sieht man von wenigen Ausnahmefällen ab (z.B. wenn man über wesentliche Umstände absichtlich in Irrtum geführt wurde) – nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es ist sinnvoll, sich ausführlich von einem Scheidungsspezialisten beraten zu lassen, zumal aufgrund der Erfahrung alle wichtigen Details geklärt werden können.

Kosten

Als Betroffener haben sie das Recht auf Kostenwahrheit und Kostentransparenz. Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung werden sowohl Modulsysteme angeboten (Beratungsgespräche –  Verfassen des Scheidungsvergleichs – Verfassung des Scheidungsantrages – Verrichtung der Verhandlung zur einvernehmlichen Scheidung – allfällige grundbücherliche Durchführung des Scheidungsvergleichs). Es besteht die Möglichkeit entweder ein Stundenhonorar oder bei Überschaubarkeit der zu erwartenden Arbeiten Pauschalvereinbarungen abzuschließen. Im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung tragen Sie die Kosten der anwaltlichen Vertretung selbst, ein Ersatz der Kosten vom Gegner kann nur dann stattfinden, wenn sich dieser im Rahmen des Vergleichs dazu bereit erklärt. Neben den Kosten der anwaltlichen Vertretung sind die Gerichtsgebühren für den Scheidungsantrag sowie den Scheidungsvergleich zu bezahlen, das sind je EUR 297,–, insgesamt EUR 594,–. Die Kosten eines ausführlichen Erstgespräches, in dem ein Überblick über das Wesen und Voraussetzung einer einvernehmlichen und strittigen Scheidung samt Scheidungsfolgen erfolgt und in dem konkret auf die Situation des Betroffenen eingegangen wird (z.B. Unterhaltsberechnung), betragen EUR 150,– + USt. Wenn Sie vor Gründung einer Ehe oder einer Lebensgemeinschaft stehen und über die daraus resultierenden rechtlichen Folgen beraten werden wollen, wird im Rahmen des Ehe- und Partnerschaftscheck eine Erstberatung zu einem Pauschalbetrag von EUR 100,– + USt angeboten.

Strittige Scheidung

Falls im Falle der Zerrüttung der Ehe ein Betroffener einer einvernehmlichen Scheidung nicht zustimmt bzw. über sämtliche Scheidungsfolgen keine Einigkeit erzielt werden kann, bleibt nur die Möglichkeit der Einleitung eines strittigen Scheidungsverfahrens. Voraussetzung ist auch in diesem Fall, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist und dass vom Gegner innerhalb der letzten 6 Monate ein Scheidungsgrund gesetzt wurde und dieser auch innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht wird. In der Scheidungsklage wird ein Verhalten des Ehepartners geltend gemacht, aus dem schuldhaft die Zerrüttung abzuleiten ist. Auch im Rahmen des strittigen Scheidungsverfahrens kann zu jedem Zeitpunkt noch eine einvernehmliche Scheidung erfolgen. Oft dient die Einleitung eines Scheidungsverfahrens nur dazu, um einen verhandlungsunwilligen Partner zum Verhandlungstisch zu zwingen. Speziell beim ersten Gerichtstermin wird unter Anleitung des Richters im Wesentlichen erörtert, aus welchen Umständen eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich war.

Ein strittig eingeleitetes Scheidungsverfahren kann – wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist – durch den Ausspruch entweder eines gemeinsamen oder überwiegenden bzw. alleinigen Verschuldens eines Ehepartners geschieden werden.

Der Ausspruch eines Verschuldens hat wesentliche Auswirkungen für Unterhaltsansprüche, zumal der allein- oder überwiegend Schuldige verpflichtet ist, dem anderen Unterhalt zu leisten, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen oder zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen (Näheres dazu siehe Unterhaltsrecht). Weiters hat der unterlegene dem obsiegenden Teil die gerichtlich bestimmten Kosten des Scheidungsverfahrens zu ersetzen. Keine Auswirkung hat das Verschulden für die Belange der minderjährigen Kinder sowie für das nacheheliche Aufteilungsverfahren, sieht man davon ab, dass der schuldlose Teil ein Wahlrecht hat, ob er die Ehewohnung behält. Sollte sohin die Notwendigkeit eines Unterhaltsanspruches nicht gegeben sein, ist die Führung eines strittigen Scheidungsverfahrens nicht sinnvoll.

Besonders wichtig bei einem strittigen Scheidungsverfahren ist die Vorbereitung des Verfahrens, zumal die maßgeblichen Umstände in Form eines Schriftsatzes gegenüber dem Gericht konkret und nachvollziehbar dargelegt werden sollen. Da über den Verlauf des Ehelebens in der Regel nur die zwei betroffenen Partner in Form ihrer Einvernahme vor Gericht aussagen und im Scheidungsverfahren und österreichischen Verfahrensrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (das Gericht kann sich frei entscheiden, ob es der Version A des Ehemannes oder der Version X der Ehefrau Glauben schenkt) ist daraus die Gefahr erkennbar, wie ein Verfahren tatsächlich ausgeht. Aus diesem Grund ist es zweckmäßig, auch objektivierbare Beweise, wie Urkunden, aus denen Eheverfehlungen ableitbar sind bzw. Nachweise über das Einkommen zu sammeln.

Kosten

Auch im Falle der strittigen Scheidung gilt der Grundsatz, dass Sie die Kosten der anwaltlichen Vertretung selbst tragen. Das Ausmaß dieser Kosten wird vom Klienten bestimmt, als anwaltliche Leistungen (Besprechungen, Telefonate, Korrespondenz, Einbringen von Klagen und Schriftsätzen, Verrichtung von Verhandlungen) nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden. Wie oft Sie letztlich ihren Anwalt konsultieren, hängt von Ihnen selbst ab, sodass Sie das Ausmaß der Leistungen und Kosten mitbestimmen.

Ein Kostenersatz der gerichtlichen Leistungen erhalten Sie vom unterlegenen Gegner. Dies kann der Fall sein, im Verfahren wegen Unterhalt sowie im Scheidungsverfahren selbst. Nicht ersetzt werden außergerichtliche Kosten, die mit dem Verfahren nicht im Zusammenhang stehen. In manchen Verfahren gibt es überhaupt keinen Kostenersatz, insbesondere im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Vermögens, im Verfahren über den Kindesunterhalt, Obsorge und Besuchsrechtsverfahrens.

Das Ausmaß des anwaltlichen Honorars richtet sich nach dem Streitwert, das ist jener Wert, der Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung ist. Im Scheidungsverfahren beträgt der Streitwert (gesetzlich festgelegt) EUR 4.360,–, im Streit um die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse wird der Gesamtwert des Vermögens als Bemessungsgrundlage herangezogen (z.B. der Wert des Hauses EUR 150.000,– und der Wert der Ersparnisse EUR 120.000,– = EUR 270.000,–). Im Verfahren wegen Unterhalt beträgt der Streitwert das 12-fache des begehrten Unterhalts. Da der gesetzliche Streitwert in Höhe von EUR 4.360,– bei einem Scheidungsverfahren kaum kostendeckend ist, der Streitwert in einem Aufteilungsverfahren jedoch exorbitant hoch ist, biete ich die Vertretung in meiner Kanzlei in allen Angelegenheiten unter Vereinbarung einer individuellen Bemessungsgrundlage (in der Regel zwischen EUR 15.000,– und EUR 30.000,–) an. Die Abrechnung der einzelnen Leistungen erfolgt quartalsmäßig. Es besteht die Möglichkeit, für bestimmte,  überschaubare Abschnitte Pauschalvereinbarungen zu treffen, ebenso besteht die Möglichkeit, das Honorar unter Zugrundelegung eines Stundensatzes zu vereinbaren. Zusätzlich zu den Anwaltskosten sind Gerichtsgebühren zu bezahlen, im Falle einer Scheidung betragen diese EUR 297,–.

Unterhaltsrecht

Die Frage des Unterhalts ist im Familienrecht von zentraler Bedeutung und kann Auswirkungen auf das restliche Leben haben. Ohne die rasche Hilfe und Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts können Sie Gefahr laufen, enorme Nachteile zu erleiden. Ein vorschnell abgegebener Unterhaltsverzicht kann ebenso nachteilig sein, wie ein unnotwendiges Beharren auf kleinen Teilbeträgen.

Kindesunterhalt

Sowohl minderjährige als auch großjährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern. In der Regel wird der Unterhalt während aufrechter Ehe in der Form gewährt, dass die Kinder im gemeinsamen Haushalt versorgt werden. Sollte ein Elternteil jedoch auch bei aufrechter Ehe und gemeinsamer häuslicher Situation eine Unterhaltsverletzung begehen (z.B. dass der alleinverdienende Ehemann der Frau kein Wirtschaftsgeld für die Belange der Kinder zur Verfügung stellt), besteht die Möglichkeit, während aufrechter Ehe den Unterhalt in Geld zu verlangen. Ebenso ist Unterhalt während aufrechter Ehe zu bezahlen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind wohnt.

Hinsichtlich der Höhe des Unterhalts des minderjährigen Kindes gibt es keinen Gestaltungsspielraum, es ist ein bestimmter Prozentsatz (abhängig vom Alter des Kindes sowie von weiteren Unterhaltsverpflichtungen) des monatlichen Nettoeinkommens zu bezahlen. Im Fall von besonders hohen Einkommen gibt es eine Deckelung durch die sogenannte Playboygrenze. Solange der Unterhaltspflichtige ein geregeltes Einkommen in einem Dienstverhältnis bezieht, ist die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen einfach, Probleme gibt es, wenn der Unterhaltspflichtige selbständig ist, zumal das unterhaltsrelevante Einkommen oft nur durch Beiziehung von Sachverständigen ermittelt werden kann. Im Rahmen der Beratung erhalten Sie sämtliche Auskünfte, wie insbesondere steuerliche Entlastung durch Anrechnung der Familienbeihilfe, konkrete Berechnung des Unterhalts, usw.

Ehegattenunterhalt

Das Unterhaltsrecht ist in Österreich für einen Laien schwer verständlich, es bedarf der Beratung durch einen Scheidungsprofi, damit Sie über sämtliche Aspekte ihrer Rechte Gewissheit erlangen. Der nicht berufstätige Ehepartner hat im Fall der Unterhaltsverletzung durch den verdienenden Partner auch während der Ehe schon einen Anspruch auf Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten richtet sich im Wesentlichen nach dem Verschulden (Verschuldensprinzip), wobei seit dem 1.01.2000 ein Durchbruch in Richtung bedarfsorientiertem Unterhalt in Teilbereichen gelungen ist.

Generell ist zu sagen, dass der allein überwiegend schuldige Ehegatte dem Schuldlosen einen angemessenen Unterhalt zu bezahlen hat, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen oder einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Über die Frage der zumutbaren Erwerbstätigkeit ergeben sich oft im Einzelfall sehr unterschiedliche Ansichten. Bei gleichteiligem Verschulden besteht ein Unterhaltsanspruch lediglich nach Billigkeit, wobei in diesem Fall die Umstände des Einzelfalls besonders zu berücksichtigen sind. Möchte eine Ehefrau, die bislang nicht erwerbstätig war, da sie sich um die Erziehung der Kinder gekümmert und den Haushalt geführt hat, ihren Anspruch auf volle Witwenpension nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten nicht verlieren, darf sie niemals selbst die Scheidungsklage einbringen, sondern muss eine spezielle Scheidungsklage des Ehemannes abwarten (Scheidung aufgrund Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft von drei oder mehr Jahren) und in diesem Fall mit dem Antrag durchdringen, dass das überwiegende Verschulden den Ehemann trifft.

Der bis 2000 geltende Grundsatz, dass der allein oder überwiegende Schuldige jeglichen Anspruch auf Unterhalt mit der Scheidung verliert, wurde beim sogenannten bedarfsorientierten Unterhalt durchbrochen, unter sehr eingeschränkten Möglichkeiten hat auch ein allein oder überwiegend Schuldiger einen zeitlich befristeten Unterhalt gegen den Schuldlosen, wenn aufgrund der Notwendigkeit der Betreuung eines gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Auch in diesem Fall hängt die genaue Ausgestaltung sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass nur der ständig mit der Klärung solcher Fragen tätige Anwalt Ihnen über die zu erwartende Höhe des Unterhalts Auskunft geben kann.

Nacheheliche Vermögensaufteilung – Aufteilungsverfahren

Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung haben beide Ehegatten ein Jahr Zeit, ihre vermögensrechtlichen Belange außergerichtlich zu klären. Sollte das innerhalb dieser Frist nicht möglich sein bzw. schon vorher feststehen, dass eine Einigung nicht möglich ist, erfolgt über Einleitung eines der Betroffenen das Aufteilungsverfahren, in dem geklärt wird, wem die Ehewohnung verbleibt, was mit gemeinsamen Schulden und mit gemeinsam erworbenen Vermögen geschieht, etc. Hier ist es besonders wichtig, schon während der Ehe genaue Kenntnis von jenen Werten zu haben, die aufzuteilen sind. Generell ist zu sagen, dass all das der Aufteilung unterliegt, was während der Ehe erworben wurde, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Erwerb aus dem Einkommen eines Ehegatten allein stattgefunden hat.

Gewisse Vermögensbestandteile unterliegen nicht der Aufteilung, insbesondere jene, die ein Ehegatte während der Ehe entweder geschenkt oder vererbt erhalten hat, ebenso unterliegen Bestandteile eines Unternehmens nicht der Aufteilung. Oft ist die Zuordnung, ob ein Gegenstand Bestandteil eines Unternehmens ist oder nicht, im Einzelfall sehr schwierig. Auch hier lohnt es sich, einen Profi beizuziehen, der aufgrund seiner Prozesserfahrung sowie Kenntnis der aktuellen OGH-Judikatur jene präzisen Auskünfte geben kann, die ein Betroffener sich in dieser Situation erwartet.

Lebenspartnerrecht, Lebensgefährtenrecht

Nicht jedes vorübergehende Zusammenwohnen von Paaren wird es notwendig machen, eine vertragliche Regelung über jene Folgen zu treffen, die im Fall der Trennung gelten. Wenn Lebenspartner allerdings gemeinsam eine Eigentumswohnung anschaffen und ein Teil die laufenden Kredite bezahlt, der andere die laufenden Lebenshaltungskosten, wird es sinnvoll sein, eine vertragliche Gestaltung zu treffen, die all das regelt, was im Fall der Trennung gilt. Ich berate Mandanten sowohl im Zusammenhang mit der Verfassung von Partnerschaftsverträgen und Angelegenheiten, die im Fall einer gemeinsamen Lebensgestaltung die Trennung regeln, ebenso vertrete ich – falls derartige Verträge nicht erstellt worden sind – Klienten, um ihnen bei der Durchsetzung ihrer gerechtfertigten Ansprüche zu helfen.

Manchmal lässt es sich nicht vermeiden – speziell wenn eine Seite unrealistische Forderungen stellt – dass die unterschiedlichen Standpunkte vor Gericht ausgetragen werden. In diesem Fall übernehme ich sowohl die Durchsetzung von gerechtfertigten Ansprüchen aus Anlass der Beendigung der Lebensgemeinschaft sowie die Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen.

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